Schweizerische Rettungsflugwacht Rega

Wenn sich auch das Herz eine kurze Auszeit nimmt.

Dann sind wir auch im Ausland für Sie da.

Jetzt Gönnerin oder Gönner werden

 

Die Rega stellt professionelle medizinische Hilfe aus der Luft sicher: rund um die Uhr, in der Schweiz und im Ausland. Im Notfall auch für Sie!

Auf die Rega ist Verlass.

Weltweite Hilfe

Nach einem medizinischen Notfall im Ausland bringen wir Sie, wenn nötig, mit unseren Rega-Ambulanzjets sicher nach Hause.

In besten Händen

Wir arbeiten mit modernsten Technologien und entwickeln unsere Spezialausrüstung stetig weiter.

Schnelle Rettung

In nur 15 Flugminuten erreichen wir mit unseren 20 Rettungshelikoptern jeden Ort in der Schweiz.

Werden auch Sie Gönnerin oder Gönner

Nur dank Ihrer Unterstützung können wir die Luftrettung in der Schweiz weiterhin gewährleisten und auch Ihnen im Notfall medizinische Hilfe bieten. Eine Gönnerschaft beträgt für eine erwachsene Person jährlich 40 Franken.

Jetzt Gönnerschaft abschliessen

In der Schweiz und im Ausland für Sie da

Wenn Sie im Ausland Hilfe brauchen:

  • dann sind wir telefonisch jederzeit für Sie erreichbar. 
  • dann stehen unsere Beratungsärztinnen und -ärzte Ihnen mit medizinischen Ratschlägen zur Seite.
  • dann bringt Sie einer unserer drei Ambulanzjets im Notfall dank modernster medizinischer Ausstattung und bestens ausgerüsteten Crews sicher nach Hause.

Wenn Sie in der Schweiz Hilfe brauchen:

  • dann helfen wir Ihnen nicht nur bei einem Unfall, sondern auch bei Krankheiten oder bei der Verlegung in ein anderes Spital.
  • dann sind wir Tag für Tag, rund um die Uhr für Sie da.
  • dann erreichen wir Sie innerhalb von 15 Flugminuten überall.
  • dann können wir Sie dank der Rega-App schnell orten.

Jetzt für 40 Franken Rega-Gönnerin oder -Gönner werden

Die Rega bringt Menschen in einer medizinischen Notlage rasche Hilfe aus der Luft – auch Ihnen, wenn Sie eines Tages darauf angewiesen sind. Möglich machen dies über 3,6 Millionen Gönnerinnen und Gönner.

Jetzt Gönnerschaft abschliessen

Die Vorteile für Gönnerinnen und Gönner

Sind Sie Gönnerin oder Gönner, können wir Ihnen gemäss unseren Gönnerbestimmungen die Kosten für von uns durchgeführte Einsätze ganz oder teilweise erlassen, falls keine Versicherung dafür aufkommen muss.

Und auch wenn Sie selbst die Hilfe der Rega vielleicht nie benötigen, so dürfen Sie sicher sein, dass Ihr Beitrag Leben rettet.

Als gemeinnützige Organisation, welche keinerlei Unterstützung vom Staat erhält, sind wir auf die Beiträge unserer Gönnerinnen und Gönner angewiesen.

PDF: Gönnerbestimmungen

Fragen und Antworten zum Thema Gönnerschaft und Spenden

Wählen Sie das Themengebiet für Antworten auf häufige Fragen und weiterführende Informationen.

  • Ja, Sie können sich ins Gönnerportal einloggen und Ihre Daten selbst anpassen.

  • Im Gönnerportal können Sie Anpassungen an Ihren Daten selbst vornehmen, überprüfen, ob die Gönnerschaft bezahlt ist und eine Gönnerschaft abschliessen oder abmelden.

  • Über den Link www.rega.ch/login

  • Ja, die Rega stellt sicher, dass die Personendaten der Gönnerinnen und Gönner vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Zu den Datenschutzbestimmungen.

  • Im Gönnerportal informiert der Status neben dem Namen der Gönnerin bzw. des Gönners darüber, ob die Gönnerschaft bereits bezahlt ist.

  • Bitte wenden Sie sich ans Contact Center: 0844 834 844 oder via Kontaktformular.

  • Sie können sich den Code nochmals senden lassen. Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner. Der Login-Code ist 24 Stunden gültig. Bei Fragen wenden Sie sich ans Contact Center: 0844 834 844 oder via Kontaktformular.

  • Den Registrierungs-Code finden Sie auf dem Gönnerdatenblatt. Falls Sie keinen Code zur Hand haben, können Sie sich mit Ihren Personendaten registrieren oder sich ans Contact Center wenden: 0844 834 844 oder via Kontaktformular.

  • Die Gönnernummer finden Sie auf dem Gönnerdatenblatt oder dem Gönnerausweis.

  • Jede erwachsene Person muss eine Gönnerschaft von CHF 40.– abschliessen. Kinder sind ebenfalls anzumelden. Deren Gönnerschaft ist kostenlos. Die Unterlagen werden wir Ihnen gesammelt zustellen.   

  • Nach einem Rettungseinsatz oder bei einer Repatriierung überprüft die Rega, ob die Patientin oder Patient eine Gönnerschaft abgeschlossen hat. Die Daten werden u.a. zu diesem Zweck erhoben. Ausserdem verwendet die Rega die Gönnerdaten, um altersgerecht über ihre Tätigkeit zu informieren.

  • Als Luftrettungsorganisation nimmt die Rega in der Schweiz eine staatliche Aufgabe wahr, ohne vom Staat dafür finanziell unterstützt zu werden. Deshalb ist die Rega auf ihre Gönnerinnen und Gönner angewiesen. Um jedoch die schnelle und unkomplizierte Hilfe aus der Luft dauerhaft zu garantieren, benötigt die Rega zusätzlich Menschen, welche die Rega solidarisch unterstützen. Sei es durch Spenden, sei es durch Erbschaften und Legate.

  • Ihre Gönnerschaft tritt mit der Einzahlung in Kraft und erlischt bei Nichterneuerung am 15. Mai des darauffolgenden Jahres. Der Zeitpunkt der Bezahlung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Gültigkeit der Gönnerschaft.

  • Neue Gönnerinnen und Gönner können per Kreditkarte über die Webseite (Rubrik «Gönner werden») zahlen. Bestehende Gönnerinnen und Gönner erhalten mit der Rechnung einen QR-Code für eine Online-Zahlung (mit Kreditkarte u.a.).

  • Ihre in diesem Jahr erneuerten Ausweise sind noch bis zum 15. Mai des kommenden Jahres gültig. Die Einzahlungsscheine für die Erneuerung werden jedes Jahr während der Monate Januar und Februar zugestellt.

  • Die Anrufe auf die Telefonnummer 0844 834 844 werden zum Preis von 7.5 Rappen (zzgl. Mehrwertsteuer) pro Minute verrechnet, unabhängig vom Ort innerhalb der Schweiz. Falls Sie aus dem Ausland auf die Telefonnummer +41 44 654 32 22 anrufen, gelten die Tarife des entsprechenden Landes.

  • Die Gönner-Unterlagen werden vollständig an die zahlende Person geschickt – somit erhält auch diese Person die Ausweise für die begünstigten Personen. Einzige Ausnahme bildet die allererste Zustellung des Gönnerausweises an einen begünstigten Neugönner, wenn dies bei der Online-Anmeldung durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens so gewünscht wurde.

  • Die Daten für den Rechnungsversand werden jeweils im Dezember aufbereitet. Aufgrund der grossen Anzahl Gönnerinnen und Gönner können Druck und Versand der Unterlagen bis zu drei Monate dauern.

  • Bitte loggen Sie sich ins Gönnerportal ein, damit Sie die Adressänderung direkt vornehmen können.

  • Auf dem Gönnerdatenblatt sind die persönlichen Daten, die wir von Ihnen gespeichert haben. Sollten Angaben darauf nicht korrekt sein, zum Beispiel weil Sie in der Zwischenzeit umgezogen sind, ist das kein Grund zur Sorge: Ihre Gönnerschaft ist davon nicht beeinträchtigt. Wir bitten Sie aber, Ihre Daten via Gönnerportal zu aktualisieren.

  • Der Ausweis, sprich die Gönnerschaft, ist immer ab Einzahlungsdatum für das laufende Kalenderjahr gültig. Bei Nichterneuerung der Gönnerschaft erlischt diese per 15. Mai des darauffolgenden Jahres.

  • Nein. Die Frage einer bestehenden Gönnerschaft stellt sich erst im Nachhinein bei der Kostenregelung.

  • Der Ausweis, sprich die Gönnerschaft, ist immer ab Einzahlungsdatum für das laufende Kalenderjahr gültig. Bei Nichterneuerung der Gönnerschaft erlischt diese per 15. Mai des darauffolgenden Jahres.

  • Nein, denn die Rega bezweckt, in Not geratenen und hilfsbedürftigen Menschen zu helfen. Deswegen operiert sie mit qualitativ hoch stehenden Mitteln und einer ausgebildeten Besatzung mit Notarzt. Ein Rega-Einsatz gilt somit grundsätzlich Menschen. Für die Rettung von Tieren (mit Ausnahme der Nutztiere in der Berglandwirtschaft) sind andere Organisationen zuständig.

  • Die Gönnerschaft gilt für Nutztiere, solange die Eigentümerin oder der Eigentümer natürliche Personen und Gönnerinnen und Gönner der Rega sind.

  • Pro Person ist eine Gönnerschaft abzuschliessen: Für die erwachsenen Personen je eine Gönnerschaft von CHF 40.– und für die Kinder unter 18 Jahren eine Gönnerschaft, die kostenlos ist.

  • Auch wenn die Kinder nicht den gleichen Wohnsitz haben wie die Eltern, kann die Gönnerschaft weiterhin von den Eltern bezahlt werden. Für die Kinder sollen die Eltern eine eigene Adresse angeben.

  • Nein, die Gönnerschaft wird automatisch in eine kostenpflichtige Gönnerschaft umgewandelt. Erwachsene ab 18 Jahre können dann entscheiden, ob sie für diese Gönnerschaft aufkommen möchten.

  • Nein. Eine Gönnerschaft ist persönlich. Jedoch unterstützt die Rega die sportliche Betätigung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen des vom Bundesamt für Sport BASPO betriebenen Sportförderprogramms Jugend und Sport (J+S). Die Teilnehmenden (im J+S-Alter) eines Lagers von Jugend+Sport in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein gelten während der Dauer des Lagers als Gönner der Rega. Die Teilnehmenden müssen dazu vor Beginn des Anlasses in der Sportdatenbank erfasst werden.

  • Nein. In diesem Fall sind die Kosten einer Repatriierung nicht Bestandteil der Gönnervorteile. Die vollumfänglichen Gönnervorteile gelten für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie für Auslandschweizer.

  • Ja, jeder Solidaritätsbeitrag ist eine wertvolle Unterstützung für den Betrieb einer kompetenten und professionellen Luftrettung im In- und Ausland. Weiterführende Informationen finden Sie in den Gönnerbestimmungen.

  • Als Rettungsorganisation ist die Rega in der Lage, nur einem definierten Personenkreis ihre begrenzten Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies im Unterschied zu einem Versicherer, der zu solchen Leistungen verpflichtet ist. Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, werden als Gönner der Rega die Kosten für Rettungsflüge in der Schweiz erlassen (Transporte in das nächstgelegene Spital).

  • Ihr Freund kann jederzeit Rega-Gönner werden. Ist er Gönner der Rega und hält sich in der Schweiz auf, geniesst er die vollen Gönnervorteile der Luftrettung innerhalb der Schweiz (für die Luftrettung gelten die Landesgrenzen). Was die Gönnervorteile für Rückführungen aus dem Ausland betrifft, gelten diese ausschliesslich für Gönnerinnen und Gönner mit Wohnsitz in der Schweiz (unabhängig von deren Nationalität) sowie für Auslandschweizer. Repatriierungsflüge im Ausland sind zwar möglich, jedoch mit Kosten verbunden, welche die Rega nicht übernehmen kann.

  • Ja. Sie können unser Contact Center telefonisch kontaktieren und uns die Angaben der zu beschenkenden Person mitteilen. Die Unterlagen für die Gönnerschaft werden Ihnen oder der zu beschenkenden Person in Geschenkform direkt zugestellt.

    Rega-Gönnerschaft verschenken

  • Sie können den Gönnerbeitrag für jede Person entrichten, unabhängig davon, ob die Person bei Ihnen wohnt oder nicht.

  • Nein. Eine lebenslange Gönnerschaft ist nicht möglich.

  • Als Dank für ihre Unterstützung kann die Rega nach ihrem Ermessen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Gönnerinnen und Gönnern die Kosten für die von ihr selbst erbrachten oder von ihr organisierten Hilfeleistungen teilweise oder ganz erlassen, falls Versicherungen oder andere Dritte nicht leistungspflichtig sind und für die Kosten des Einsatzes nicht oder nur teilweise aufkommen müssen.

  • Ja, die Rega-Gönnerschaft gilt auch für Einsätze, die im Kanton Wallis durch die dortigen Rettungsorganisationen geflogen werden. Für Rega-Gönnerinnen und Rega-Gönner ändert sich an den Gönnerbestimmungen dadurch nichts.

  • Nein. Nur SAC-Jugendmitglieder bis 22 Jahre sind gleichzeitig auch Rega-Gönner.

  • Kinder und Jugendliche können sich bis zum 18. Altersjahr für eine Gönnerschaft registrieren, die kostenlos ist. Jugendliche ab 18 Jahren gelten als Erwachsene, die sich für eine Gönnerschaft (CHF 40.–) anmelden können.

  • Nein. Für das Steueramt genügt das Einreichen der Zahlungskopie (auch Auszug der Internet-Zahlung).

  • Nein. Die Rega ist eine gemeinnützige und private Stiftung, welche auf Spendengelder angewiesen ist. Der Gönnerbeitrag ist eine Spende. Als Dank für diese Unterstützung kann die Rega nach ihrem Ermessen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Gönnerinnen und Gönnern die Kosten für die von ihr selbst erbrachten oder von ihr organisierten Hilfeleistungen teilweise oder ganz erlassen, falls Versicherungen oder andere Dritte nicht leistungspflichtig sind und für die Kosten des Einsatzes nicht oder nur teilweise aufkommen müssen.