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Schweizerische Rettungsflugwacht Rega, zur Startseite

Gönnerbestimmungen der Rega

Damit die Rega eine ständig einsatzbereite und professionell betriebene Flugrettung mit der entsprechenden Ausrüstung gemäss ihrem Zweck als gemeinnützige Stiftung gewährleisten kann, ist sie auf ihre Gönnerinnen und Gönner angewiesen.

Mit folgendem Mindestbeitrag werden Sie Gönnerin oder Gönner der Rega: 

Erwachsene ab dem 18. Altersjahr

  • Mindestbeitrag von CHF 40.–
  • Die Gönnerschaft gilt für das laufende Kalenderjahr
  • Sie tritt mit der Einzahlung in Kraft und erlischt bei Nichterneuerung am 15. Mai des darauffolgenden Jahres

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag

  • Kostenlos
  • Die Gönnerschaft tritt mit der Anmeldung in Kraft und gilt bis am 15. Mai nach Erreichen des 18. Altersjahres

Als Dank für diese Unterstützung kann die Rega nach ihrem Ermessen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Gönnerinnen und Gönnern die Kosten für die nachfolgend aufgeführten und von ihr selbst erbrachten oder von ihr organisierten Hilfeleistungen teilweise oder ganz erlassen, falls Versicherungen oder andere Dritte nicht leistungspflichtig sind und für die Kosten des Einsatzes nicht oder nur teilweise aufkommen müssen. Die Rega erbringt ihre Hilfeleistungen und gewährt auch den Kostenerlass in jedem Fall ohne Bestehen einer Rechtspflicht. Insbesondere können operationelle, medizinische oder meteorologische Gründe den Einsatz der Rega verhindern.

1. Schweiz und Fürstentum Liechtenstein

  • Rettungsflüge und medizinisch notwendige Flüge in das nächste für die
    Behandlung geeignete Spital
  • Rettungsaktionen durch Rettungskolonnen des Schweizer Alpen-Club SAC
  • Suchaktionen in Zusammenarbeit mit der Polizei und den zuständigen Organisationen, solange begründete Hoffnung besteht, Vermissten helfen zu können
  • Evakuierungen und Präventiveinsätze bei Bedrohung von Leib und Leben
  • Flüge zur Bergung von Toten im Einverständnis mit den zuständigen Behörden
  • Flüge zur Bergung von verletzten, erkrankten oder toten Nutztieren bis zur nächsten, mit einem anderen Transportmittel erreichbaren Stelle, sofern die Nutztiere nur mit einem Helikopter geborgen werden können und sofern die Tiereigentümer natürliche Personen und Gönnerinnen oder Gönner der Rega sind

2. Weltweit

  • Beratung bei medizinischen Problemen im Ausland durch die Alarmzentrale der Rega
  • Medizinisch notwendige Repatriierungsflüge in die Schweiz für Gönnerinnen oder Gönner mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein sowie für Auslandschweizerinnen und -schweizer

Über die Durchführung der Hilfeleistungen entscheidet die Rega nach medizinischen, sozialen und operationellen Kriterien. Die Rega bestimmt Art und Zeitpunkt der Durchführung. Die Rega kann auch Drittorganisationen mit der Durchführung von Hilfeleistungen beauftragen. Um den für die Erbringung der Hilfeleistungen nötigen Handlungsspielraum zu haben, ermächtigt die Gönnerin oder der Gönner die Rega, im Bedarfsfall persönliche und medizinische Daten an Direktbeteiligte (Einsatzpartner, Ärzte, Versicherungen usw.) in der Schweiz sowie im Ausland  weiterzugeben.

Die Alarmzentrale der Rega (Inland Telefon 1414, Ausland Telefon +41 333 333 333) steht allen hilfebedürftigen, durch Unfall oder akute Erkrankung in Not geratenen Menschen rund um die Uhr zur Verfügung.

Aktualisiert am: 01.07.2022

PDF: Gönnerbestimmungen