Stiftungsurkunde
- Der Verein Schweizerische Rettungsflugwacht errichtet eine selbständige, humanitäre und gemeinnützige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
- Die Stiftung bezweckt, in Not geratenen und hilfsbedürftigen Menschen in Anwendung der Grundsätze des Roten Kreuzes zu helfen. Die Stiftung befasst sich insbesondere mit dem Rettungswesen und der Notfallhilfe an verunfallte oder erkrankte Menschen sowie der Verhütung von Notfällen. Sie kann ihre Mittel ferner zur Hilfe an sozial Bedrängte einsetzen.
- Die Stiftung kann die Erfüllung ihrer Aufgaben auch anderen Organisationen übertragen. Sie kann neue Organisationen schaffen und bestehende fördern.
- Der Stifter überträgt ein Vermögen gemäss Aufstellung vom 3. Mai 1979 an die Stiftung. Weitere Zuwendungen an die Stiftung sind jederzeit möglich. Das Vermögen der Stiftung wird durch Erträgnisse aus ihrer Tätigkeit und ihrem Vermögen sowie durch freiwillige Zuwendungen Dritter geäufnet. Der Stiftungsrat kann auch auf andere Weise Mittel beschaffen. Für Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich ihr Vermögen.
- Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Seine Organisation und allfällige weitere Organe werden durch ein vom Stifter bei Errichtung der Stiftung zu erlassendes Reglement geordnet. Dieses enthält auch Ausführungsbestimmungen zu den übrigen Bestimmungen der Stiftungsurkunde.
- Ist der Zweck der Stiftung unerreichbar geworden (Art. 88 Abs. 1 ZGB), muss das gesamte dannzumalige Vermögen schweizerischen humanitären und gemeinnützigen Institutionen übertragen werden. Mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschliesst der Stiftungsrat dannzumal, welchen Institutionen das Vermögen ganz oder teilweise zufällt.
Stiftungsreglement
Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen
- Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega)
- Garde aérienne suisse de sauvetage (Rega)
- Guardia aerea svizzera di soccorso (Rega)
- Swiss Air-Rescue (Rega)
besteht eine selbständige, humanitäre und gemeinnützige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB mit Sitz in Kloten.
Artikel 2: Zweck
Die Rega bezweckt, in Not geratenen und hilfsbedürftigen Menschen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes zu helfen, ohne Ansehen der Person, der finanziellen Leistungsfähigkeit, der sozialen Stellung, der Nationalität, der Rasse, des Glaubens oder der politischen Überzeugung.
Die Rega kann im Übrigen alle Geschäfte tätigen, welche geeignet sind, die Erreichung des Zwecks zu fördern oder zu erleichtern.
Die Gesellschaft kann sich insbesondere an anderen Unternehmungen im In- und Ausland beteiligen, Tochterorganisationen bzw. Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten sowie Grundstücke erwerben, belasten, halten und veräussern.
Artikel 3: Aufgaben
Die Rega hilft überall da, wo durch den Einsatz ihrer Mittel Leben oder Gesundheit von Mitmenschen erhalten, geschont oder geschützt werden kann. Sie kann ihre Mittel ferner zur Hilfe an sozial Bedrängte einsetzen.
Die Rega übernimmt die Organisation und Durchführung von Flügen mit Helikoptern und Flächenflugzeugen und von Hilfeleistungen bei Unglücksfällen, Erkrankungen oder Katastrophen.
Die Rega ist eine humanitäre Stiftung, die in Partnerschaft mit den Kostenträgern und mit der Unterstützung durch die Gönner ihre Leistungen erbringt. Noteinsätze und Einsätze zugunsten der Allgemeinheit werden nicht von einer Kostendeckung abhängig gemacht.
Die Rega arbeitet mit den im Rettungswesen Tätigen Organisationen und den Behörden zusammen. Sie beteiligt sich insbesondere auch an wissenschaftlichen Projekten, welche die Rettungsfliegerei betreffen.
Die Rega ergreift und unterstützt Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zum Erreichen ihres Zweckes angezeigt sind. Sie kann ferner Tätigkeiten im Bereich der Medizin, des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe und der Unfallverhütung unterstützen.
Der Stiftungsrat kann die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Zwecksetzung beschliessen.
Artikel 4: Einsatzzentrale
Die Rega unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Einsatzzentrale 24h/365 Tage, an die sich Hilfesuchende jederzeit wenden können. Die Einsatzzentrale organisiert Hilfeleistungen und koordiniert die einzusetzenden Mittel. Sie steht für Beratungsaufgaben im Aufgabengebiet der Rega zur Verfügung.
Artikel 5: Einsatzbereitschaft
Die Rega ist besorgt für die dauernde angemessene Einsatzbereitschaft und Verfügbarkeit ihrer Mittel, damit Hilfeleistungen jederzeit erbracht werden können.
Artikel 6: Verhältnis zum Verein SRFW
Der Verein Schweizerische Rettungsflugwacht (SRFW) ist Stifter der Rega und bezweckt die Förderung des Rettungswesens im Allgemeinen und unterstützt die Interessen der Rega im Besonderen.
Der Verein SRFW ist ein Forum für Personen und Organisationen, welche in der Flugrettung tätig sind oder waren. Oder mit der Rega zusammenarbeiten. Die Rega kann den Verein fördern, soweit er den Bedürfnissen der Rega dient.
Artikel 7: Finanzierung
Gönner und Spender unterstützen die humanitären und gemeinnützigen Aufgaben und Tätigkeiten der Rega durch Gönnerbeiträge und Zuwendungen.
Soweit als möglich werden Einsatzkosten einem Kostenträger weiterverrechnet.
Artikel 8: Organe
Die Organe der Stiftung sind:
- Stiftungsrat
- Ausschuss des Stiftungsrates
- Finanzkommission
- Medizinische Kommission
- Geschäftsleitung
- Revisionsstelle
Artikel 9: Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben und maximal elf Mitgliedern.
Die Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Stiftungsrat gewählt. Der Ausschuss des Stiftungsrates stellt Antrag.
Die Amtsdauer des Stiftungsrates, des Ausschusses und der Kommissionen beträgt ein Jahr.
Wiederwahl ist zulässig bis zum 70. Geburtstag. Der Stiftungsrat kann in Einzelfällen Ausnahmen beschliessen.
Artikel 10: Mitglieder des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat soll eine ausgewogene Vertretung z.B. aus der Aviatik, der Medizin, dem Rettungswesen, dem humanitären Bereich, den Einsatzpartnern, der Wirtschaft und Politik, der Geschlechter sowie Landes- und Sprachregionen darstellen. Sozial- und Fachkompetenz seiner Mitglieder stellen die für die Aufgabe notwendige Durchmischung dieser Kollegialbehörde sicher.
Mitarbeitende (Arbeitnehmer) der Stiftung Rega und der mit ihr direkt und indirekt verbundenen Unternehmen und Organisationen können nicht Stiftungsräte der Rega werden.
Artikel 11: Ausschuss des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Ausschuss mit mindestens drei und maximal fünf Personen und bestimmt dessen Aufgaben und Kompetenzen. Im Ausschuss vertreten sind der Präsident, der Vizepräsident, der Vorsitzende der Finanzkommission und der Vorsitzende der medizinischen Kommission. Vorsitzender des Ausschusses ist der Stiftungspräsident, Stellvertreter der Vizepräsident.
Der Ausschuss des Stiftungsrates hat innerhalb des Stiftungsrates eine koordinierende Funktion. Er schafft die Voraussetzungen für die interdisziplinäre Sichtweise auf der strategischen Ebene für die Entscheidungen und Handlungen des Stiftungsrates.
Der Ausschuss des Stiftungsrates versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern.
Artikel 12: Kommissionen
Der Stiftungsrat kann ständige Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen. Er regelt deren Aufgaben und Kompetenzen.
Die Finanz- sowie die medizinische Kommission sind ständige Kommissionen.
Artikel 13: Zuständigkeit
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung.
Er regelt die Aufgaben und Kompetenzen der übrigen Organe.
Er verabschiedet zuhanden der Aufsichtsbehörde und der Öffentlichkeit einen Jahresbericht mit Rechnung über die Tätigkeit der Stiftung.
Er erlässt das Organisationsreglement der Stiftung.
Artikel 14: Sitzungen des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat versammelt sich mindestens zweimal jährlich
- auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten, oder
- auf Antrag des CEO/Vorsitzendender Geschäftsleitung oder
- auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Stiftungsrates.
Bei Behandlung von Geschäften, welche die persönlichen Interessen eines Mitgliedes des Stiftungsrates tangieren, hat dieses in den Ausstand zu treten.
Artikel 15: Beschlussfassung
Stiftungsrat, Ausschuss und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an einer Sitzung anwesend ist. Schriftliche Stimmabgabe oder Bevollmächtigung bei Abwesenheit sind nicht möglich. Zirkularbeschlüsse sind zulässig, falls nicht ein Mitglied schriftlich die Durchführung einer Diskussion verlangt.
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Das Wahlverfahren für den Stiftungsrat ist separat geregelt (Organisationsreglement).
Es wird ein Protokoll geführt.
Artikel 16: Geschäftsleitung
Der Stiftungsrat delegiert die Geschäftsführung an die Geschäftsleitung, soweit nicht das Gesetz, die Stiftungsurkunde oder dieses Reglement etwas anderes vorsehen.
Der Stiftungsrat ernennt die Geschäftsleitungsmitglieder CEO/Vorsitzender der Geschäftsleitung, Chefarzt und Leiter Betrieb/Finanzchef.
Der CEO/Vorsitzender der Geschäftsleitung, der Chefarzt und der Leiter Betrieb/Finanzchef nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Ausschusses mit beratender Stimme und mit Antragsrecht teil.
Die Ernennung weiterer Mitglieder der Geschäftsleitung ist im Geschäftsleitungsreglement geregelt.
Artikel 17: Revisionsstelle
Der Stiftungsrat wählt eine von seinen Mitgliedern und der Stiftung unabhängige Revisionsstelle.
Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung und die Jahresrechnung. Sie erstattet darüber dem Stiftungsrat zuhanden der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Öffentlichkeit Bericht.
Artikel 18: Änderung des Stiftungsreglementes
Der Stiftungsrat kann das Stiftungsreglement mit Zweidrittelmehrheit der Stiftungsräte abändern.
Artikel 19: Subsidiäre Vorschriften
Soweit dieses Reglement keine anderslautenden Bestimmungen oder aber mit geltendem Recht in Konflikt stehende Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs sowie subsidiär die einschlägigen Bestimmungen der vierten Abteilung (Handelregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung) des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung.
Artikel 20: Gültigkeit
Dieses Reglement wurde an der Generalversammlung des Vereins Schweizerische Rettungsflugwacht vom 12. Mai 1979 erlassen und seither vom Stiftungsrat mehrfach revidiert, letztmals am 25. März 2026.
Diese Revision wurde durch die Eidgenössische Stiftungsaufsicht des EDI am 19. Mai 2026 genehmigt.
Urkunde und Reglement der Stiftung