Die Beförderung aufgrund dieses Beförderungsscheins unterliegt den Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Fluges geltenden Verordnung über den Lufttransport (LTrV; SR 748.411) sowie – soweit anwendbar – dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 (MÜ)). Diese Vorschriften regeln die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung von Passagieren, für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck sowie für Verspätungen.
Die Versicherungspflicht des Luftfahrtunternehmens richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004, welche Mindestdeckungssummen für Luftfahrt-Haftpflichtversicherungen festlegt.
1. Haftung für Tod oder Körperverletzung
- Die Haftung des Luftfrachtführers ist bis zu 151’880 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Passagier verschuldensunabhängig und kann weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
- Übersteigt der Schaden diesen Betrag, kann sich der Luftfrachtführer von der Haftung befreien, soweit er nachweist, dass der Schaden nicht durch Fahrlässigkeit oder ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen seinerseits oder seiner Leute verursacht wurde.
- Bei Tod oder Körperverletzung ist eine Vorauszahlung zu leisten, um den sofortigen wirtschaftlichen Bedarf der ersatzberechtigten Personen zu decken. Diese Vorauszahlung hat spätestens 15 Tage nach Identifikation der Anspruchsberechtigten zu erfolgen und beträgt im Todesfall mindestens 16'000 SZR.
2. Haftung für Reisegepäck
- Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von aufgegebenem Gepäck ist die Haftung auf 1'519 SZR pro Passagier begrenzt.
- Eine höhere Haftungsgrenze kann durch eine besondere Wertdeklaration vor Abflug und gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart werden.
3. Haftung für Verspätung
- Für Schäden durch Verspätung im Luftverkehr ist die Haftung auf 6’303 SZR pro Passagier begrenzt, es sei denn, der Luftfrachtführer weist nach, dass er alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder dass solche Massnahmen unmöglich waren.
4. Anrechnung anderer Leistungen
- Leistungen, die den Anspruchsberechtigten aus einer vom Luftfrachtführer oder Luftfahrzeughalter abgeschlossenen Insassenunfallversicherung ausgerichtet werden, sowie geleistete Vorauszahlungen werden in vollem Umfang auf die Haftpflichtansprüche angerechnet.